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SG Detmold, 27.02.2009 - S 12 AL 37/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Arbeitslosenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Arbeitslosengeld eines "unechten" Grenzgängers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 17.02.1977 - 76/76
Di Paolo
Auszug aus SG Detmold, 27.02.2009 - S 12 AL 37/08
Maßgeblich ist nämlich insoweit der Staat, in dem der Arbeitnehmer -obgleich er in einem anderen Mitgliedsstaat beschäftigt istweiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet (EuGHE 1977, 315; BSG vom 05.10.2006 -B 10 EG 6/04 R).Ob ein Inlandswohnsitz besteht, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen z. B. Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, Dauer und Zweck seiner Abwesenheit, Art der in dem anderen Mitgliedsstaat aufgenommenen Beschäftigung, Aufenthalt der Familie, Absichten des Arbeitnehmers (EuGHE 1977, 315;… EuGHE 1990, i-4163 = SozR 3-6050 Artikel 71 Nr. 1 -Reibold-).
- BSG, 05.10.2006 - B 10 EG 6/04 R
Bundeserziehungsgeld - Erwerbstätigkeit - Familienleistung - Familienangehörige - …
Auszug aus SG Detmold, 27.02.2009 - S 12 AL 37/08
Maßgeblich ist nämlich insoweit der Staat, in dem der Arbeitnehmer -obgleich er in einem anderen Mitgliedsstaat beschäftigt istweiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet (EuGHE 1977, 315; BSG vom 05.10.2006 -B 10 EG 6/04 R). - BSG, 25.03.2003 - B 7 AL 204/02 B
Verfügbarkeit unechter Grenzgänger für den Anspruch auf Arbeitslosengeld
Auszug aus SG Detmold, 27.02.2009 - S 12 AL 37/08
Allerdings steht bei alledem nicht im Belieben eines unechten Grenzgängers, durch bloße Angabe einer Briefkastenadresse in Deutschland die Kontrolle seiner Verfügbarkeit selbst zu bestimmen bzw. herzustellen; Mindestanfordernis für die Erreichbarkeit ist die Mitteilung einer -nicht nur fingierten- Wohnanschrift (BSG vom 25.03.2003 -B 7 AL 204/02 B-).